Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für die Vermietung von Baugeräten und –maschinen

  1. Geschäftsbedingungen, Angebot, Vertragsabschluss
    1.1. Die Vermietung von Baugeräten und -maschinen erfolgt ausschließlich auf Grund dieser
    Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen unserer Mietpartner wird
    hiermit widersprochen.
    1.2. Wirksame Mietverträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung durch 123mobilzaun
    zustande.
    Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages sowie Nebenabreden haben nur
    Gültigkeit, wenn sie von 123mobilzaun schriftlich bestätigt worden sind.
  2. Beginn der Mietzeit.
    2.1. Die Mietzeit beginnt spätestens am Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner
    Inbetriebnahme erforderlichen Teilen je nach Absprache mit dem Kunden entweder
    zwecks Anlieferung beim Kunden das Lager von 123mobilzaun verlassen hat oder von
    123mobilzaun zur Abholung für den Kunden bereit gestellt worden ist
    2.2. Wird eine Gerätegruppe (technische Funktionseinheit) angemietet, so gilt Ziffer 1 für jedes
    Einzelgerät der Gruppe entsprechend, so nichts anderes vereinbart wurde.
    2.3. Mit dem Zeitpunkt gem. Ziffer 2.1. geht die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der
    zufälligen Verschlechterung auf den Mieter über.
    2.4. 123mobilzaun ist berechtigt, dem Mieter an Stelle des vertraglich vereinbarten Gerätes ein
    funktionell annähernd gleichwertiges Gerät zur Anmietung bereitzustellen.
  3. Übernahme des Gerätes, Mängelrügung, Haftung
    3.1. Der Mieter kann das Gerät vor Übernahme bzw. vor Absendung auf seine Kosten
    besichtigen. Bei Übernahme hat er das Gerät auf betriebsfähigen und einwandfreien
    Zustand hin zu untersuchen, etwaige Mängel unverzüglich zu rügen und diese
    123mobilzaun mitzuteilen.
    3.2. Offensichtliche Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn nicht innerhalb von drei
    Kalendertagen nach Abholung bzw. Eintreffen des Gerätes am Bestimmungsort eine
    schriftliche Mängelanzeige bei 123mobilzaun eingegangen ist.
    3.3. Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge nimmt 123mobilzaun auf seine Kosten die
    Behebung der Mängel selbst vor oder lässt sie auf eigene Kosten durch den Mieter
    vornehmen. In jedem Fall der Mängelbehebung verlängert sich die Mietzeit um die Zeit von
    der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung.
    3.4. Im Falle eines rechtzeitig gerügten und von 123mobilzaun zu vertretenden Mangels kann
    der Mieter für die Zeit des Ausfalls des Gerätes den Mietzins anteilig kürzen. Alle
    weitergehenden Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere Schadensersatz
    und außervertragliche Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass 123mobilzaun
    grob fahrlässig handelt.
    3.5. Befindet sich 123mobilzaun in der Bereitstellung oder Absendung des Gerätes in Verzug,
    so kann der Mieter einen Verzögerungsschaden nur verlangen, wenn 123mobilzaun
    mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In diesem Falle kann der Mieter, statt eine
    Entschädigung zu verlangen, 123mobilzaun schriftlich eine angemessene Nachfrist mit
    Ablehnungsandrohung setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag
    zurücktreten.
  4. Arbeitszeit
    4.1. Der Berechnung der Miete liegt die normale Arbeitszeit von bis zu acht Stunden pro Tag
    bei bis zu 22 Arbeitstagen im Monat zugrunde. Darüber hinausgehende Zeiten der
    Benutzung des Gerätes gelten als Überstunden. Die Überstunden sind 123mobilzaun
    monatlich oder (bei kürzeren Mietzeiten) unverzüglich nach Mietende anzugeben und auf
    verlangen zu belegen. Der durch die übermäßige Nutzung der Geräte verursachte
    Schaden wird durch einen zusätzlichen Überstundenzuschlag von 50% der Normalmiete
    laut Liste abgegolten, sofern der Mieter keinen geringeren Schaden nachweist.
    4.2. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von
    Umständen, die weder der Mieter noch 123mobilzaun zu vertreten hat (z.B. Hochwasser,
    Streik etc.) an mindesten zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt die Zeit ab dem elften
    Kalendertag als Stillliegezeit. Die Mietvertragsdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
    Für die Stillliegezeit hat der Mieter mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung einen
    um 25% des Normalmietzinses geminderten Mietpreis zu zahlen. Die Minderung der Miete
    kommt nur in Betracht, wenn der Mieter 123mobilzaun von der Einstellung der Arbeiten
    und deren Wiederaufnahme rechtzeitig schriftlich Mitteilung gibt und die Stillliegezeit auf
    Verlangen durch Unterlagen nachweist.
  5. Mietberechnung und Mietzahlung
    5.1. Die vereinbarte Miete versteht sich lediglich für das gemietete Gerät. Die Mehrwertsteuer
    und sämtliche Nebenkosten werden gesondert berechnet. Die Miete sowie die
    Nebenkosten sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung im Voraus zu zahlen.
    Dasselbe gilt bei etwaiger Veränderung der Mietzeit. Alle Zahlungen haben in bar ohne
    Abzug zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach
    besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter
    Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Eingehende Zahlungen werden nach
    der Wahl von 123mobilzaun auf die Forderungen (Kosten, Zinsen, Schadensersatz, Miete)
    verrechnet. Für jede Mahnung nach Verzug hat der Kunde die Kosten in Höhe von jeweils
    Euro 10,- zu ersetzen.
    5.2. Wird der Mietzins durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt, kommt er
    anderweitig in Zahlungsverzug oder liegt ein Verstoß gegen eine Vertragsbestimmung,
    insbesondere Gefährdung des Eigentums von 123mobilzaun an dem vermieteten Gerät,
    Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Mieter, Zahlungseinstellung, Scheckoder Wechselprotest etc. vor, so ist 123mobilzaun berechtigt, das Gerät ohne weiteres auf
    Kosten des Mieters an sich zu nehmen. Hierzu hat der Mieter den Zutritt zu dem Gerät und
    dessen Abtransport zu ermöglichen. Die Rücknahme des Gerätes durch 123mobilzaun
    lässt die Vertragspflichten des Mieters unberührt. 123mobilzaun behält sich die
    Geltendmachung weiteren Schadens vor.
    5.3. Gegenüber den Ansprüchen von 123mobilzaun ist die Geltendmachung eines
    Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung nur möglich, wenn der Gegenanspruch des
    Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  6. Sicherung, Berechtigung
    6.1. Zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche von 123mobilzaun tritt
    der Mieter hiermit in Höhe des gesamten vereinbarten Mietzinses zuzüglich 25%
    Sicherheitseinbehalt seine Forderungen gegenüber seinem Auftraggeber, bei dem die
    gemieteten Geräte eingesetzt sind, an 123mobilzaun ab. 123mobilzaun nimmt die
    Abtretung hiermit an.
    6.2. 123mobilzaun ist jederzeit berechtigt, das Gerät während der normalen Geschäftszeit beim
    Mieter oder am Einsatzort zu besichtigen und auf seinen Zustand hin zu überprüfen.
  7. Nebenkosten, Haftungsbeschränkung
    7.1. Der Mieter hat sämtliche Nebenkosten, insbesondere Kosten für Auf- und Abladen,
    Transport, Befestigung, Betriebsstoffe, Reinigung usw. zusammen mit der Miete jeweils
    zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen.
    7.2. Durch Vereinbarung der Haftbeschränkungsvergütung wird bei vertragsgerechter Nutzung
    die Haftung des Mieters für Schäden an dem Mietgegenstand (Maschinenbruch), die durch
    leicht fahrlässiges Eigenverschulden entstehen, auf die im Formular festgelegte
    Selbstbeteiligung beschränkt. Wird eine Haftungsbeschränkung vereinbart, jedoch kein
    Selbstbeteiligungsbetrag im Mietvertrag eingetragen, so sind bis zu einem
    Anschaffungswert Euro 30.000,- 10% der Anschaffungskosten des Mietobjektes bei einem
    höheren Anschaffungswert 5% der Anschaffungskosten, mindesten aber Euro 500,- als
    Selbstbeteiligung vereinbart.
    7.3. Wird keine Haftbeschränkung vereinbart, so haftet der Mieter für jegliche Schäden an dem
    Mietgerät (gleichgültig, ob vom Mieter oder von Dritten verursacht) währen der Mietzeit.
    Wird keine Haftungsbeschränkung vereinbart, so ist der Mieter verpflichtet, das Gerät für
    die Dauer der Mietzeit gegen Schäden aller Art, soweit versicherbar, zugunsten des
    Vermieters zu versichern und die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft vor
    Mietbeginn dem Vermieter vorzulegen. Der Versicherungsschein ist binnen 14 Tagen auf
    Verlangen des Vermieters diesem vorzulegen. Tritt ein Schadensfall ein, so hat der Mieter
    dem Vermieter hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen, unter Angabe des Zeitpunktes
    und der Ursache des Schadensfalles sowie des Umfanges der Beschädigung. Versichert
    der Mieter das Mietgerät zu seinen eigenen Gunsten, so tritt der Mieter bereits jetzt seinen
    Anspruch auf die Versicherungsleistung an den Vermieter ab, so dass dieser den Schaden
    direkt bei der Versicherung geltend machen kann.
    7.4. Ausgeschlossen sind von der Vereinbarung der Haftbeschränkung Schäden, die durch
    grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten entstehen und Schäden, die mit der
    Nutzung oder Defekt des Mietgegenstandes gegenüber Dritten entstehen.
    7.5. Ebenfalls ausgeschlossen von der Haftungsbeschränkung ist der Verlust des
    Mietgegenstandes beim Mieter.
  8. Pflichten des Mieters
    8.1. Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät ordnungs- und vertragsgemäß zu
    behandeln, insbesondere es vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, für sachund fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen sowie notwendige
    Instandsetzungsarbeiten sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Originaloder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen. 123mobilzaun ist
    vom Mieter unverzüglich zu informieren, sobald ein Instandsetzungsbedarf, gleich welcher
    Art, vorliegt. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von
    123mobilzaun Reparaturen von Fremdfirmen zu Lasten 123mobilzaun durchführen zu
    lassen sowie Änderungen am Mietgegenstand, insbesondere An-, Um- sowie Einbauten
    vorzunehmen oder Kennzeichnungen zu entfernen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne
    vorherige schriftliche Zustimmung von 123mobilzaun das angemietete Gerät
    unterzuvermieten oder auf andere Art und Weise Dritten zu überlassen. Der Mieter ist
    ebenfalls nicht berechtigt, das gemietete Gerät ohne vorherige schriftliche Einwilligung von
    123mobilzaun an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort zu verbringen.
    8.2. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Bedienung des gemieteten
    Gerätes nur durch geeignete erfahrene Fachkräfte erfolgt. Betriebsstoffe, Reinigungsmittel
    etc. müssen den Vorschriften von 123mobilzaun entsprechen und stets von einwandfreier
    Beschaffenheit sein. Der Mieter hat die Geräte außerhalb der Arbeitszeit gegen
    Witterungseinflüsse zu schützen und für ausreichende Bewachung zu sorgen. Fabrikseitig
    vorgeschrieben Inspektionen an Geräten und Maschinen hat der Mieter bei 123mobilzaun
    rechtzeitig anzumelden und den Zugriff auf das Gerät, ohne Anrechnung der Ausfallzeit,
    während der normalen Arbeitszeit zu ermöglichen.
    8.3. Erfolgt ein Zugriff Dritter auf die Mietsache (Beschlagnahme, Pfändung etc.), so ist der
    Mieter verpflichtet, 123mobilzaun unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf das
    Eigentum von 123mobilzaun hinzuweisen. Die Interventionskosten gehen zu Lasten des
    Mieters. Bei einer Verletzung der Benachrichtigungs- und Hinweispflichten hat der Mieter
    den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
  9. Beendigung der Mietzeit
    9.1. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme
    erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand nach Wahl des
    Vermieters bei 123mobilzaun oder einem anderen Bestimmungsort eintrifft, keinesfalls
    jedoch vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Ist eine bestimmte Mietdauer nicht vereinbart,
    so hat der Mieter die Rückgabe des Mietobjektes drei Arbeitstage vorher anzuzeigen.
    9.2. Erfolgt eine Rücklieferung direkt an den neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tag
    der Absendung des Gerätes in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand durch den
    Mieter.
    9.3. Die Mietzeit verlängert sich in jedem Fall um diejenige Zeit, in der am Mietgegenstand
    beim Kunden oder bei 123mobilzaun Instandsetzungsarbeiten irgendwelcher Art
    durchgeführt werden sowie bei Sicherstellung und Stilllegung.
  10. Verletzung der Unterhaltspflicht
    10.1. Wird das Gerät in einem nicht ordnungs- oder vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben,
    so ist 123mobilzaun berechtigt, das Gerät sofort auf Kosten des Mieters instand zu setzen.
    123mobilzaun behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenanspruches
    vor.
  11. Kündigung
    11.1. Bei fest vereinbarter Mietzeit ist die ordentliche Kündigung des Vertrages
    ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die vereinbarte Mindestmietzeit bei einem auf
    unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag. Nach Ablauf der Mindestmietzeit kann der
    Mieter einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist
  • von einem Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
  • von zwei Tagen, wenn der Mietpreis pro Woche
  • von zwei Wochen, wenn der Mietpreis pro Monat
    vereinbart ist, schriftlich kündigen.
    11.2. Im Falle des Zahlungsverzuges des Mieters, der Vermögensverschlechterung oder wenn
    nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit
    des Mieters wesentlich mindert, kann 123mobilzaun den Mietvertrag ohne Einhaltung einer
    Frist kündigen und das gemietete Gerät ohne weiteres auf Kosten des Mieters an sich
    nehmen. Dies gilt auch, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten nach Abmahnung
    verletzt oder das gemietete Gerät ohne vorherige schriftliche Einwilligung von
    123mobilzaun an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort verbringt oder
    nicht bestimmungsgemäß verwendet.

12. Zahlungsverzug
12.1. Der Kunde gerät entsprechend §286 BGB spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach
Zugang der Rechnung und Fälligkeit in Verzug. Soweit eine Mahnung durch 123mobilzaun
vor Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung erfolgt, löst dies
bereits die Verzugsfolgen aus.
12.2. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach §288 BGB.

13. Verlust des Mietgegenstandes
13.1. Ist dem Mieter die Erfüllung seiner Rückgabeverpflichtung unmöglich, so hat er nach Wahl
von 123mobilzaun ein gleichwertiges Ersatzgerät beizubringen oder Geldersatz
(Wiederbeschaffungswert) zu leisten.

14. Sonstige Bestimmungen
14.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und Kunden gilt ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist die jeweilige Mietstation.
14.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und Personen, die im Inland keinen allgemeinen
Gerichtsstand haben, ist Elsterwerda. Dasselbe gilt für Streitigkeiten mit Personen, die
nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland verlegen oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
14.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile hiervon ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Die
unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die den
unwirksamen sowie dem Vertrag im Übrigen in tatsächlicher, rechtlicher und
wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe zu kommen. Ebenso ist zu verfahren, wenn der
Vertrag eine unvorhergesehene Lücke aufweist.

(Stand 01/03/2024)