Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für die Vermietung von Baugeräten und –maschinen
- Geschäftsbedingungen, Angebot, Vertragsabschluss
1.1. Die Vermietung von Baugeräten und -maschinen erfolgt ausschließlich auf Grund dieser
Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen unserer Mietpartner wird
hiermit widersprochen.
1.2. Wirksame Mietverträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung durch 123mobilzaun
zustande.
Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages sowie Nebenabreden haben nur
Gültigkeit, wenn sie von 123mobilzaun schriftlich bestätigt worden sind. - Beginn der Mietzeit.
2.1. Die Mietzeit beginnt spätestens am Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner
Inbetriebnahme erforderlichen Teilen je nach Absprache mit dem Kunden entweder
zwecks Anlieferung beim Kunden das Lager von 123mobilzaun verlassen hat oder von
123mobilzaun zur Abholung für den Kunden bereit gestellt worden ist
2.2. Wird eine Gerätegruppe (technische Funktionseinheit) angemietet, so gilt Ziffer 1 für jedes
Einzelgerät der Gruppe entsprechend, so nichts anderes vereinbart wurde.
2.3. Mit dem Zeitpunkt gem. Ziffer 2.1. geht die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der
zufälligen Verschlechterung auf den Mieter über.
2.4. 123mobilzaun ist berechtigt, dem Mieter an Stelle des vertraglich vereinbarten Gerätes ein
funktionell annähernd gleichwertiges Gerät zur Anmietung bereitzustellen. - Übernahme des Gerätes, Mängelrügung, Haftung
3.1. Der Mieter kann das Gerät vor Übernahme bzw. vor Absendung auf seine Kosten
besichtigen. Bei Übernahme hat er das Gerät auf betriebsfähigen und einwandfreien
Zustand hin zu untersuchen, etwaige Mängel unverzüglich zu rügen und diese
123mobilzaun mitzuteilen.
3.2. Offensichtliche Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn nicht innerhalb von drei
Kalendertagen nach Abholung bzw. Eintreffen des Gerätes am Bestimmungsort eine
schriftliche Mängelanzeige bei 123mobilzaun eingegangen ist.
3.3. Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge nimmt 123mobilzaun auf seine Kosten die
Behebung der Mängel selbst vor oder lässt sie auf eigene Kosten durch den Mieter
vornehmen. In jedem Fall der Mängelbehebung verlängert sich die Mietzeit um die Zeit von
der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung.
3.4. Im Falle eines rechtzeitig gerügten und von 123mobilzaun zu vertretenden Mangels kann
der Mieter für die Zeit des Ausfalls des Gerätes den Mietzins anteilig kürzen. Alle
weitergehenden Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere Schadensersatz
und außervertragliche Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass 123mobilzaun
grob fahrlässig handelt.
3.5. Befindet sich 123mobilzaun in der Bereitstellung oder Absendung des Gerätes in Verzug,
so kann der Mieter einen Verzögerungsschaden nur verlangen, wenn 123mobilzaun
mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In diesem Falle kann der Mieter, statt eine
Entschädigung zu verlangen, 123mobilzaun schriftlich eine angemessene Nachfrist mit
Ablehnungsandrohung setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag
zurücktreten. - Arbeitszeit
4.1. Der Berechnung der Miete liegt die normale Arbeitszeit von bis zu acht Stunden pro Tag
bei bis zu 22 Arbeitstagen im Monat zugrunde. Darüber hinausgehende Zeiten der
Benutzung des Gerätes gelten als Überstunden. Die Überstunden sind 123mobilzaun
monatlich oder (bei kürzeren Mietzeiten) unverzüglich nach Mietende anzugeben und auf
verlangen zu belegen. Der durch die übermäßige Nutzung der Geräte verursachte
Schaden wird durch einen zusätzlichen Überstundenzuschlag von 50% der Normalmiete
laut Liste abgegolten, sofern der Mieter keinen geringeren Schaden nachweist.
4.2. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von
Umständen, die weder der Mieter noch 123mobilzaun zu vertreten hat (z.B. Hochwasser,
Streik etc.) an mindesten zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt die Zeit ab dem elften
Kalendertag als Stillliegezeit. Die Mietvertragsdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
Für die Stillliegezeit hat der Mieter mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung einen
um 25% des Normalmietzinses geminderten Mietpreis zu zahlen. Die Minderung der Miete
kommt nur in Betracht, wenn der Mieter 123mobilzaun von der Einstellung der Arbeiten
und deren Wiederaufnahme rechtzeitig schriftlich Mitteilung gibt und die Stillliegezeit auf
Verlangen durch Unterlagen nachweist. - Mietberechnung und Mietzahlung
5.1. Die vereinbarte Miete versteht sich lediglich für das gemietete Gerät. Die Mehrwertsteuer
und sämtliche Nebenkosten werden gesondert berechnet. Die Miete sowie die
Nebenkosten sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung im Voraus zu zahlen.
Dasselbe gilt bei etwaiger Veränderung der Mietzeit. Alle Zahlungen haben in bar ohne
Abzug zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach
besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter
Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Eingehende Zahlungen werden nach
der Wahl von 123mobilzaun auf die Forderungen (Kosten, Zinsen, Schadensersatz, Miete)
verrechnet. Für jede Mahnung nach Verzug hat der Kunde die Kosten in Höhe von jeweils
Euro 10,- zu ersetzen.
5.2. Wird der Mietzins durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt, kommt er
anderweitig in Zahlungsverzug oder liegt ein Verstoß gegen eine Vertragsbestimmung,
insbesondere Gefährdung des Eigentums von 123mobilzaun an dem vermieteten Gerät,
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Mieter, Zahlungseinstellung, Scheckoder Wechselprotest etc. vor, so ist 123mobilzaun berechtigt, das Gerät ohne weiteres auf
Kosten des Mieters an sich zu nehmen. Hierzu hat der Mieter den Zutritt zu dem Gerät und
dessen Abtransport zu ermöglichen. Die Rücknahme des Gerätes durch 123mobilzaun
lässt die Vertragspflichten des Mieters unberührt. 123mobilzaun behält sich die
Geltendmachung weiteren Schadens vor.
5.3. Gegenüber den Ansprüchen von 123mobilzaun ist die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung nur möglich, wenn der Gegenanspruch des
Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. - Sicherung, Berechtigung
6.1. Zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche von 123mobilzaun tritt
der Mieter hiermit in Höhe des gesamten vereinbarten Mietzinses zuzüglich 25%
Sicherheitseinbehalt seine Forderungen gegenüber seinem Auftraggeber, bei dem die
gemieteten Geräte eingesetzt sind, an 123mobilzaun ab. 123mobilzaun nimmt die
Abtretung hiermit an.
6.2. 123mobilzaun ist jederzeit berechtigt, das Gerät während der normalen Geschäftszeit beim
Mieter oder am Einsatzort zu besichtigen und auf seinen Zustand hin zu überprüfen. - Nebenkosten, Haftungsbeschränkung
7.1. Der Mieter hat sämtliche Nebenkosten, insbesondere Kosten für Auf- und Abladen,
Transport, Befestigung, Betriebsstoffe, Reinigung usw. zusammen mit der Miete jeweils
zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen.
7.2. Durch Vereinbarung der Haftbeschränkungsvergütung wird bei vertragsgerechter Nutzung
die Haftung des Mieters für Schäden an dem Mietgegenstand (Maschinenbruch), die durch
leicht fahrlässiges Eigenverschulden entstehen, auf die im Formular festgelegte
Selbstbeteiligung beschränkt. Wird eine Haftungsbeschränkung vereinbart, jedoch kein
Selbstbeteiligungsbetrag im Mietvertrag eingetragen, so sind bis zu einem
Anschaffungswert Euro 30.000,- 10% der Anschaffungskosten des Mietobjektes bei einem
höheren Anschaffungswert 5% der Anschaffungskosten, mindesten aber Euro 500,- als
Selbstbeteiligung vereinbart.
7.3. Wird keine Haftbeschränkung vereinbart, so haftet der Mieter für jegliche Schäden an dem
Mietgerät (gleichgültig, ob vom Mieter oder von Dritten verursacht) währen der Mietzeit.
Wird keine Haftungsbeschränkung vereinbart, so ist der Mieter verpflichtet, das Gerät für
die Dauer der Mietzeit gegen Schäden aller Art, soweit versicherbar, zugunsten des
Vermieters zu versichern und die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft vor
Mietbeginn dem Vermieter vorzulegen. Der Versicherungsschein ist binnen 14 Tagen auf
Verlangen des Vermieters diesem vorzulegen. Tritt ein Schadensfall ein, so hat der Mieter
dem Vermieter hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen, unter Angabe des Zeitpunktes
und der Ursache des Schadensfalles sowie des Umfanges der Beschädigung. Versichert
der Mieter das Mietgerät zu seinen eigenen Gunsten, so tritt der Mieter bereits jetzt seinen
Anspruch auf die Versicherungsleistung an den Vermieter ab, so dass dieser den Schaden
direkt bei der Versicherung geltend machen kann.
7.4. Ausgeschlossen sind von der Vereinbarung der Haftbeschränkung Schäden, die durch
grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten entstehen und Schäden, die mit der
Nutzung oder Defekt des Mietgegenstandes gegenüber Dritten entstehen.
7.5. Ebenfalls ausgeschlossen von der Haftungsbeschränkung ist der Verlust des
Mietgegenstandes beim Mieter. - Pflichten des Mieters
8.1. Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät ordnungs- und vertragsgemäß zu
behandeln, insbesondere es vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, für sachund fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen sowie notwendige
Instandsetzungsarbeiten sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Originaloder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen. 123mobilzaun ist
vom Mieter unverzüglich zu informieren, sobald ein Instandsetzungsbedarf, gleich welcher
Art, vorliegt. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von
123mobilzaun Reparaturen von Fremdfirmen zu Lasten 123mobilzaun durchführen zu
lassen sowie Änderungen am Mietgegenstand, insbesondere An-, Um- sowie Einbauten
vorzunehmen oder Kennzeichnungen zu entfernen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne
vorherige schriftliche Zustimmung von 123mobilzaun das angemietete Gerät
unterzuvermieten oder auf andere Art und Weise Dritten zu überlassen. Der Mieter ist
ebenfalls nicht berechtigt, das gemietete Gerät ohne vorherige schriftliche Einwilligung von
123mobilzaun an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort zu verbringen.
8.2. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Bedienung des gemieteten
Gerätes nur durch geeignete erfahrene Fachkräfte erfolgt. Betriebsstoffe, Reinigungsmittel
etc. müssen den Vorschriften von 123mobilzaun entsprechen und stets von einwandfreier
Beschaffenheit sein. Der Mieter hat die Geräte außerhalb der Arbeitszeit gegen
Witterungseinflüsse zu schützen und für ausreichende Bewachung zu sorgen. Fabrikseitig
vorgeschrieben Inspektionen an Geräten und Maschinen hat der Mieter bei 123mobilzaun
rechtzeitig anzumelden und den Zugriff auf das Gerät, ohne Anrechnung der Ausfallzeit,
während der normalen Arbeitszeit zu ermöglichen.
8.3. Erfolgt ein Zugriff Dritter auf die Mietsache (Beschlagnahme, Pfändung etc.), so ist der
Mieter verpflichtet, 123mobilzaun unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf das
Eigentum von 123mobilzaun hinzuweisen. Die Interventionskosten gehen zu Lasten des
Mieters. Bei einer Verletzung der Benachrichtigungs- und Hinweispflichten hat der Mieter
den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen. - Beendigung der Mietzeit
9.1. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme
erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand nach Wahl des
Vermieters bei 123mobilzaun oder einem anderen Bestimmungsort eintrifft, keinesfalls
jedoch vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Ist eine bestimmte Mietdauer nicht vereinbart,
so hat der Mieter die Rückgabe des Mietobjektes drei Arbeitstage vorher anzuzeigen.
9.2. Erfolgt eine Rücklieferung direkt an den neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tag
der Absendung des Gerätes in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand durch den
Mieter.
9.3. Die Mietzeit verlängert sich in jedem Fall um diejenige Zeit, in der am Mietgegenstand
beim Kunden oder bei 123mobilzaun Instandsetzungsarbeiten irgendwelcher Art
durchgeführt werden sowie bei Sicherstellung und Stilllegung. - Verletzung der Unterhaltspflicht
10.1. Wird das Gerät in einem nicht ordnungs- oder vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben,
so ist 123mobilzaun berechtigt, das Gerät sofort auf Kosten des Mieters instand zu setzen.
123mobilzaun behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenanspruches
vor. - Kündigung
11.1. Bei fest vereinbarter Mietzeit ist die ordentliche Kündigung des Vertrages
ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die vereinbarte Mindestmietzeit bei einem auf
unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag. Nach Ablauf der Mindestmietzeit kann der
Mieter einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist
- von einem Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
- von zwei Tagen, wenn der Mietpreis pro Woche
- von zwei Wochen, wenn der Mietpreis pro Monat
vereinbart ist, schriftlich kündigen.
11.2. Im Falle des Zahlungsverzuges des Mieters, der Vermögensverschlechterung oder wenn
nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit
des Mieters wesentlich mindert, kann 123mobilzaun den Mietvertrag ohne Einhaltung einer
Frist kündigen und das gemietete Gerät ohne weiteres auf Kosten des Mieters an sich
nehmen. Dies gilt auch, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten nach Abmahnung
verletzt oder das gemietete Gerät ohne vorherige schriftliche Einwilligung von
123mobilzaun an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort verbringt oder
nicht bestimmungsgemäß verwendet.
12. Zahlungsverzug
12.1. Der Kunde gerät entsprechend §286 BGB spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach
Zugang der Rechnung und Fälligkeit in Verzug. Soweit eine Mahnung durch 123mobilzaun
vor Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung erfolgt, löst dies
bereits die Verzugsfolgen aus.
12.2. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach §288 BGB.
13. Verlust des Mietgegenstandes
13.1. Ist dem Mieter die Erfüllung seiner Rückgabeverpflichtung unmöglich, so hat er nach Wahl
von 123mobilzaun ein gleichwertiges Ersatzgerät beizubringen oder Geldersatz
(Wiederbeschaffungswert) zu leisten.
14. Sonstige Bestimmungen
14.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und Kunden gilt ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist die jeweilige Mietstation.
14.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und Personen, die im Inland keinen allgemeinen
Gerichtsstand haben, ist Elsterwerda. Dasselbe gilt für Streitigkeiten mit Personen, die
nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland verlegen oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
14.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile hiervon ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Die
unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die den
unwirksamen sowie dem Vertrag im Übrigen in tatsächlicher, rechtlicher und
wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe zu kommen. Ebenso ist zu verfahren, wenn der
Vertrag eine unvorhergesehene Lücke aufweist.
(Stand 01/03/2024)